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Steuererklärung aktuell – Das müssen Sie wissen!

Geschäftsfahrzeuge – neuer Privatanteil ab dem 1. Januar 2022

Diesem «Abrechnungsungeheuer» werden ab dem Jahr 2022 die Zähne gezogen.
Der Privatanteil wird von aktuell 0,8 Prozent auf neu 0,9 Prozent pro Monat erhöht (9,6 Prozent bzw. 10,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST pro Jahr). Die Erhöhung der Pauschale soll den von den Arbeitgebern finanzierten Arbeitsweg berücksichtigen. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmende mit langen Arbeitswegen (mehr als rund 4’300 km pro Jahr).

Private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs – Auswirkung auf Lohnausweis und Steuern

Steht einem Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Benützung zur Verfügung, wird diesem in Form des «Privatanteils am Geschäftsfahrzeug» Rechnung getragen. Der Privatanteil wird prozentual am Fahrzeugkaufpreis (exkl. MwSt.) berechnet und ist im Lohnausweis unter der Ziffer 2.2 aufzuführen. Der Privatanteil unterliegt als Naturallohn bei der Aufrechnung in das steuerbare Einkommen im Lohnausweis zudem auch den Sozialversicherungen sowie zusätzlich der Mehrwertsteuer.

Seit 2016 wurde den Arbeitnehmern bei privater Benutzung des Geschäftsfahrzeuges nochmals zusätzlich die Arbeitswegkosten als geldwerter Vorteil aufgerechnet (FABI-Regelung). Diese betragen aktuell 70 Rappen pro Kilometer. Als Berufskosten konnten auf Bundesebene jährlich max. CHF 3’000 abgezogen werden.

Für Aussendienstmitarbeiter reduziert sich die Aufrechnung der Arbeitswegkosten um den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit am Gesamtpensum. Der Arbeitgeber hat den Prozentsatz in Ziffer 15 des Lohnausweises zu bescheinigen.

Änderungen auf Bundesebene per 1. Januar 2022

Seit dem 1. Januar 2022 wird der Arbeitsweg pauschal im Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges besteuert. Dies führt zu einer Erhöhung des Privatanteils von 0.8% auf 0.9% pro Monat. Auf Bundesebene und in der Regel auch auf kantonaler Ebene entfällt dementsprechend die zusätzliche Aufrechnung des Arbeitsweges als Einkommen in der Steuererklärung. Der Arbeitnehmer steht zudem nicht mehr in der Pflicht, den Anteil der Aussendiensttätigkeit am Gesamtpensum im Lohnausweis zu bescheinigen.

Würdigung

Die neue Regelung führt zu einer administrativen Vereinfachung. Die steuerliche Belastung für Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg oder wenigen Aussendienstanteilen fällt tiefer aus. Bei eher kurzen Arbeitswegen oder hohen Aussendiensttagen kann jedoch die steuerliche Belastung höher als die in der Regelung bis 2021 ausfallen. Es besteht aber die Möglichkeit, von der effektiven Berechnungsmethode Gebrauch zu machen.

 

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Fraesy Föhn, Dipl. Wirtschaftsprüfer
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