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Aktienbasierte Vergütung – Buchhaltung, Steuern und Kapitaleinlagereserven
Aktienbasierte Vergütung ist ein mächtiges Instrument, um Talente zu binden und zu motivieren. Stories wie jene von Graffitikünstler David Choe, der bei Facebook Aktienoptionen statt einer Cash Zahlung von rund 60’000 Dollar wählte – und beim Börsengang ein Vermögen machte – regen die Fantasie an. Sie zeigen, welches Potenzial Ownership entfalten kann – bei Mitarbeitenden, bei Schlüsselpartnern und manchmal sogar bei Aktionären selbst.
In diesem Video erklären Ihnen Nicole Ziegler und Raphael Kissling die wesentlichen Punkte der aktienbasierten Vergütung. Wir fokussieren uns dabei bewusst auf die Erfassung in der Buchhaltung sowie auf die Schaffung steuerlich privilegierter Kapitaleinlagereserven.
Liquidität schonen und Beteiligungsverhältnisse verstehen
Der Deal hinter aktienbasierter Vergütung ist dabei simpel: Aktionäre akzeptieren eine Verwässerung ihrer Anteile. Und als Gegenleistung erhält das Unternehmen zum Beispiel Arbeitsleistung, die nicht oder nicht vollständig in Cash bezahlt werden muss. Die Firma schont Liquidität – und die Leistungserbringer werden zu Miteigentümern, die direkt am Erfolg partizipieren.
Aktienbasierte Vergütung ist mächtig – doch in der Abwicklung komplex. Fehler können teuer werden. Steuer und Sozialversicherungskosten für Mitarbeitende und Unternehmen können die Party schnell platzen lassen. Wir beide könnten problemlos einen ganzen Tag über alle relevanten Aspekte sprechen. In diesem Video fokussieren wir uns bewusst auf einen Punkt: die Erfassung aktienbasierter Vergütung in der Buchhaltung und im Jahresabschluss sowie auf die Schaffung steuerlich privilegierter Kapitaleinlagereserven.
Die buchhalterische Besonderheit
Buchhalterisch ist aktienbasierte Vergütung etwas Besonderes: Die Gesellschaft erhält eine Leistung, ohne selbst Cash zu bezahlen. Die „Bezahlung“ erfolgt indirekt – durch die Eigentümer via Verwässerung. Nach der engen gesetzlichen Definition fehlt damit zunächst ein Mittelabfluss. Und ohne Mittelabfluss gibt es grundsätzlich keinen Aufwand – mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei solchen Programmen anfallen.
Das schafft einen massiven Anreiz zur Ergebnissteuerung: Anstatt Lohnzahlungen, die zu Personalaufwand führen, werden Aktien oder Optionen abgegeben – ohne unmittelbare Auswirkung auf den Gewinn. Nachdem diese Praxis in den frühen 2000er Jahren, insbesondere im Silicon Valley, exzessiv genutzt wurde, hat die internationale Rechnungslegung bewusst eingegriffen.
Unter Swiss GAAP FER, IFRS und US GAAP müssen Anwender heute einen Personalaufwand erfassen. Dieser Aufwand ist dabei einzigartig: Er belastet zwar die Erfolgsrechnung, schmälert aber das Eigenkapital nicht. Denn der tiefere Gewinn reduziert die Gewinnreserven, während gleichzeitig die Kapitaleinlagen steigen – das Eigenkapital bleibt insgesamt unverändert.
Das Kreisschreiben 37a der Steuerverwaltung
Nach Schweizer Rechnungslegung ist diese Logik jedoch nicht direkt zulässig. Direkte Buchungen ins Eigenkapital sind nicht erlaubt. Gleichzeitig wäre es im Schweizer Steuersystem nicht gerecht, wenn kein Personalaufwand zugelassen würde. Denn Mitarbeitende müssen den geldwerten Vorteil aus aktienbasierter Vergütung ja ebenfalls als Einkommen versteuern.
Genau hier setzt das Kreisschreiben 37a der Eidgenössischen Steuerverwaltung an. Es stellt klar, dass:
- ein steuerlich abzugsfähiger Personalaufwand erfasst werden darf und
- gleichzeitig Kapitaleinlagereserven gebildet werden können, aus denen später Dividenden ohne 35 % Verrechnungssteuer ausgeschüttet werden dürfen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Diese Lösung wird aus Sicht der Wirtschaftsprüfer unter klaren Voraussetzungen akzeptiert:
- Die Verbuchung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der Personalaufwand über eine Verbindlichkeit erfasst, und mit der Kapitalerhöhung wird dieser Betrag ins Eigenkapital transferiert.
- Die Arbeitsleistung, für welche der Aufwand erfasst wird, muss bereits erbracht worden sein.
- Der Marktwert muss aus den Kapitalerhöhungsdokumenten klar hervorgehen.
- Aus der Ausübungserklärung muss der Anspruch bezifferbar sein und die Verwendung zur Verrechnungsliberierung eindeutig festgehalten werden.
Das richtige Timing ist entscheidend
Die steuerlichen Effekte solcher Programme können Hunderttausende bis Millionen Franken betragen. Entscheidend ist dabei nicht nur das Ob, sondern vor allem das Wann. Denn ein falsches Timing kann dazu führen, dass die Verbuchung über Verbindlichkeiten das Eigenkapital aus dem Gleichgewicht bringt.
Genau hier unterstützen wir Unternehmen und das CFO Office. Wir helfen, intelligente und saubere Lösungen zu finden, um unternehmerische Ziele zu erreichen – mit fachlich verlässlicher Beratung, Steuerrulings und mit Technologie, die die administrative Umsetzung unterstützt: vom Accounting über Jahresrechnung und Lohnbuchhaltung bis hin zu Lohnausweisen und Steuererklärungen. Damit Unternehmen schneller bessere Entscheidungen treffen können.
Raphael Kissling
Partner
raphael.kissling@treuvision.ch
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