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Unternehmen werden Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können

Für die Jahre 2020 und 2021 können Unternehmen Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Sobald die technische Lösung vorhanden ist, wird das SECO die Betriebe direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind.

Am 17. November 2021 hat das Bundesgericht entschieden, dass das aufgrund der Corona-Pandemie in Kraft gesetzte summarische Abrechnungsverfahren bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei Angestellten im Monatslohn zu nicht korrekten Entschädigungen geführt hat. Auch bei Mitarbeitenden im Monatslohn seien Ferien- und Feiertage für die Bemessung der KAE zu berücksichtigen. Dies wurde bei der Abrechnung der KAE jedoch erst ab Januar 2022 berücksichtigt.

Am 11. März 2022 hat nun der Bundesrat entschieden, wie dem Bundesgerichtsurteil für die bereits abgerechnete Kurzarbeitsentschädigung Rechnung getragen werden kann. Alle Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der KAE beantragen. Zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn müssen sie für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist zurzeit daran, eine technische Lösung zu erarbeiten. Sobald diese vorliegt – voraussichtlich Ende Mai 2022 –, wird das SECO die betroffenen Betriebe über das weitere Vorgehen direkt informieren.

Der Bundesrat weist in seiner Medienmitteilung vom 11. März 2022 darauf hin, dass viele Betriebe neben der KAE auch andere finanzielle Hilfen, wie z.B. Covid-Kredite oder Härtefallgelder, erhalten haben. Die Nachzahlung von KAE könne dort zu Rückforderungen führen. Den Betrieben wird daher dringend empfohlen, sich bei den jeweils zuständigen Ämtern über die Folgen einer allfälligen Nachzahlung von KAE zu informieren.

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Manuel Waser
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