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Auszahlung Ferienlohn bei Angestellten im Stundenlohn

Auszahlung Ferienlohn bei Angestellten im Stundenlohn

Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf bezahlte Ferien, wie Angestellte im Monatslohn auch. In der Praxis erhalten Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner die Entschädigung für die Ferien oft monatlich, in Form eines Zuschlags auf ihrem Stundenlohn, ausbezahlt. In seinem Urteil vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht nun nochmals festgehalten, dass das unter Umständen nicht zulässig ist. 

Ferienanteil auf dem laufenden Lohn

Beschäftigen Sie Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem hohen Beschäftigungsgrad, ist die ausnahmsweise monatliche Abgeltung des Ferienlohnanspruches mangels monatlicher Schwankungen der anfallenden Stunden ausgeschlossen. Dies hat das Bundesgericht in seinem neusten Urteil zu diesem Thema (BGE 149 III 202 vom 30. Januar 2023) erneut bestätigt.

Im Obligationenrecht wird in Art. 329d festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat. Im Klartext heisst dies, der Arbeitnehmende darf während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Zudem dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch nicht durch Geld oder andere Leistungen abgegolten werden (Schutzzweck von Art. 329d i. V. m Art. 362 Abs. 1 OR). Dies gilt grundsätzlich auch für Mitarbeitende im Stundenlohn.

Weshalb will das Bundesgericht eine Praxisänderung herbeiführen?

Allerdings liess die bisherige Rechtsprechung bei unregelmässiger Beschäftigung (grosse Schwankungen beim Pensum bzw. den geleisteten Arbeitsstunden) Abweichungen zu, weil damit den Schwierigkeiten bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohns Rechnung getragen wurde. Der in der Praxis übliche prozentuale Zuschlag des Ferienanteils auf dem Stundenlohn und die monatliche Auszahlung ist durch das neuste Bundesgerichtsurteil erneut stark unter Druck. Dies betrifft auch Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner mit kleinen Beschäftigungsgraden.

Weshalb will nun das Bundesgericht hier eine Anpassung der Praxis herbeiführen? Die Bestimmung im Obligationenrecht will sicherstellen, dass die Arbeitnehmenden beim Bezug der Ferien über das nötige Geld verfügen und somit die Ferien auch geniessen können, ohne sich finanzielle Sorgen machen zu müssen (analog dem Mitarbeitenden im Monatslohn). Die heute auf dem Markt verfügbaren Payroll-Softwarelösungen können die Umsetzung der Berechnung des Ferienlohns bei den Angestellten im Stundenlohn mittels Rückstellung des Ferienanteils und Auszahlung während des Ferienbezugs gut umsetzen. Die bisher in der Praxis geltend gemachten «Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Ferienentschädigung beim Ferienbezug» entfällt somit. Daher vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass es mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut und den Schutzgedanken gerade bei fehlenden massiven Schwankungen keine Gründe mehr für eine Ausnahmeregelung betreffend Ferienauszahlung bei den Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner gibt. Zahlt ein Arbeitgeber trotzdem weiterhin die Ferien monatlich mittels Zuschlags auf dem Stundenlohn aus, riskiert er die nochmalige Auszahlung der Ferienentschädigung, falls ein Mitarbeitender im Stundenlohn ihn nach dem Austritt verklagt. So ist es jedenfalls dem Arbeitgeber aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ergangen.

Haben Sie Fragen zum Umgang mit der Lohn- und Ferienzahlung bei Angestellten im Stundenlohn? Karin Gentsch unterstützt Sie gerne.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Manuel Waser
Mitglied der Geschäftsleitung | Projektleiter
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