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Darlehen an Aktionäre richtig gestalten: Das müssen Sie wissen

Darlehen an Aktionäre sind im unternehmerischen Alltag keine Seltenheit. Gerade in inhabergeführten Unternehmen oder Konzernstrukturen kommt es oft vor, dass Gelder zwischen Gesellschaft und Aktionären fliessen. Was auf den ersten Blick unkompliziert wirkt, kann jedoch rechtlich und steuerlich problematisch sein. In diesem Beitrag informieren Raphael Kissling und Nicole Amport, worauf Sie achten müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und wie Sie Darlehen korrekt ausgestalten.

Was bedeutet Einlagerückgewähr?

In der Schweiz dürfen sich Aktionäre ihr einbezahltes Kapital nicht einfach zurückzahlen lassen. Dieses Prinzip ist unter dem Begriff Einlagerückgewähr bekannt und bildet einen wichtigen Teil des gesetzlichen Kapitalschutzes. Ziel ist es, das Gesellschaftsvermögen zu sichern und Gläubiger zu schützen. Wer gegen dieses Prinzip verstösst, riskiert sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Konsequenzen.

Gerade bei Darlehen an Aktionäre besteht die Gefahr, dass gegen die Einlagerückgewähr verstossen wird . Etwa wenn ein Darlehen wirtschaftlich einer verdeckten Ausschüttung gleichkommt oder nicht unter marktkonformen Bedingungen gewährt wird.

Worauf Sie bei Darlehen an Aktionäre achten sollten

Damit ein Darlehen an einen Aktionär rechtlich sauber ist, empfehlen wir, insbesondere auf drei Punkte zu achten:

1. Richtung und Höhe des Darlehens

Darlehen an Aktionäre umfassen nicht nur direkte Zahlungen an Anteilseigner, sondern auch sogenannte Upstream- (an Muttergesellschaften) und Crossstream-Darlehen (an Schwestergesellschaften). Alle diese Fälle fallen unter die Einlagerückgewähr-Vorschriften und müssen entsprechend sorgfältig geprüft werden.

2. Werthaltigkeit

Ein Darlehen ist nur dann zulässig, wenn es mit grosser Wahrscheinlichkeit zurückbezahlt werden kann. Fehlt diese Werthaltigkeit, liegt nicht nur ein Verstoss gegen das Gesellschaftsrecht vor, sondern auch eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folge sind oft hohe Nachsteuern und Verzugszinsen. In gravierenden Fällen kann es auch zu Strafverfahren kommen.

3. Drittkonformität

Ein oft unterschätzter Punkt ist die sogenannte Drittkonformität. Sie besagt, dass ein Darlehen zu den gleichen Konditionen gewährt werden muss, wie wenn eine unabhängige Bank dem Aktionär diesen Kredit gegeben hätte. Dazu zählen marktübliche Zinssätze, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten sowie eine vollständige vertragliche Dokumentation.

Fehlt diese Drittkonformität, kann das Darlehen steuerlich als geldwerte Leistung qualifiziert werden. Dies hat eine zusätzliche Steuerbelastung für das Unternehmen und/oder den Aktionären zur Folge.

Eine kompakte Übersicht dazu finden Sie in unserem PDF:

https://treuvision.ch/wp-content/uploads/2025/06/Moegliche-Kriterien-Drittvergleich.pdf

Wie Sie das freie Eigenkapital berechnen

Ein Verbot der Kapitalrückzahlung besteht nur für das einbezahlte Kapital, nicht jedoch für das sogenannte freie Eigenkapital. Um zu prüfen, ob ein Darlehen zulässig ist, müssen Sie daher wissen, wie viel freies Eigenkapital überhaupt zur Verfügung steht.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Offenes Eigenkapital gemäss Bilanz bestimmen

  2. Das einbezahlte Grundkapital davon abziehen

  3. Stille Willkürreserven dazuzählen

  4. Latente Steuern auf die stillen Reserven abziehen

Die so ermittelte Summe stellt das freie Eigenkapital dar. Ist das Darlehen grösser als dieser Betrag, liegt ein quantitativer Verstoss gegen die Einlagerückgewähr vor. Ist es zusätzlich nicht werthaltig oder nicht drittkonform, ist die Rückzahlung des Kapitals sogar qualitativ problematisch.

Vorsicht bei Dividendenausschüttungen

Auch im Zusammenhang mit Dividenden sind Darlehen an Aktionäre besonders heikel. Ist ein Darlehen nicht drittkonform, verlangen viele Revisionsstellen, dass dieses vom ausschüttbaren Gewinn abgezogen wird. Der Grund: Sollte das Darlehen nicht zurückfliessen, darf es nicht Grundlage einer weiteren Ausschüttung sein.

Das ausschüttbare Kapital ist zudem oft tiefer als das freie Eigenkapital, denn stille Reserven und gesetzliche Reserven dürfen nicht berücksichtigt werden. Dieses Missverständnis führt in der Praxis häufig zu falschen Ausschüttungen, die nachträglich korrigiert werden müssen.

Unsere Empfehlungen aus der Praxis

Um die Risiken zu reduzieren und Darlehen an Aktionäre korrekt zu gestalten, empfehlen wir folgende Massnahmen:

  • Nur Darlehen gewähren, wenn Sie sich sicher sind, dass sie rückzahlbar sind

  • Darlehen und Dividenden nicht vermischen

  • Verträge mit marktüblichen Konditionen abschliessen

  • Dokumentation sauber führen: Zinsberechnung, Rückzahlungsplan, Sicherheiten

  • Prüfen, ob das Darlehen mit einer Gewinnverwendung verrechnet werden kann

  • Steuerliche Auswirkungen frühzeitig mit Fachpersonen abklären

Fazit

Darlehen an Aktionäre sind grundsätzlich erlaubt, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wer die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen kennt und einhält, kann mit dieser Finanzierungsform flexibel arbeiten, ohne Risiken einzugehen.

Sie haben Fragen zur konkreten Umsetzung oder möchten ein bestehendes Aktionärsdarlehen prüfen lassen? Wir stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Raphael Kissling
Partner
raphael.kissling@treuvision.ch
+41 43 222 59 99