Fachartikel
Erbschaft und Steuern
Änderung bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen wie zum Beispiel Dividenden in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung tritt ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Grundzüge
Erbinnen und Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, d.h. die Erbinnen und Erben werden ab dem Todesdatum Eigentümer der Vermögenswerte der verstorbenen Person. Bis zum Todestag ist noch eine Steuererklärung der Erbinnen und Erben respektive deren Vertretung für den Erblasser einzureichen.
Für die Einkünfte nach dem Todestag aus der Erbschaft und das entsprechende anteilige Vermögen sind die einzelnen Erbinnen und Erben selbst steuerpflichtig. Zivilrechtlich wird die unverteilte Erbschaft von einer sogenannten Erbengemeinschaft gehalten. Steuerrechtlich ist jede Erbin und jeder Erbe für den quotalen Anteil an den Einkünften aus der Erbschaft und dem quotalen Vermögen steuerpflichtig. Dies gilt bis zur Teilung der Erbschaft.
Fliessen aus den vererbten Vermögenswerten verrechnungssteuerbelastete Erträge (wie z.B. Dividenden), muss geklärt werden, wer die Verrechnungssteuer von 35% zurückfordern kann.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften erfolgte bis Ende 2021 durch den Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Hierzu musste von den Erbinnen und Erben das Formular S-167 an die Steuerverwaltung eingereicht werden. Der Antrag war spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Fälligkeit der Erträge folgenden Kalenderjahres einzureichen. Der Antrag konnte frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die Erträge fällig wurden, gestellt werden.
Neuerung Rückerstattung Verrechnungssteuer
Ab dem 01.01.2022 erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer Erträge aus dem Vermögen, die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers anfallen, nicht mehr durch den Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers, sondern durch den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge im Wertschriftenverzeichnis der eigenen Steuererklärung aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit sämtlichen Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erbteilung der Erbteilungsvertrag).
Formulare zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie hier.
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Fraesy Föhn, Dipl. Wirtschaftsprüfer
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