Fachartikel

Härtefallhilfebezüger aufgepasst!

Einschränkungen im Zeitraum von 2021-2024

Unternehmen, welche Härtefallgelder gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung erhalten haben, müssen im Zeitraum von 2021-2024 Einschränkungen beachten! In den drei Jahren nach Erhalt von Härtefallleistungen oder bis zu deren vollständiger Rückzahlung gelten folgende Verwendungseinschränkungen nach Art. 6 der Verordnung:

  • Es dürfen keinen Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden (Art. 6 Bst. a. Ziff. 1).
  • Es dürfen keine Kapitaleinlagen rückerstattet werden (Art. 6 Bst. a. Ziff. 1):
    • Keine Rückzahlung von Guthaben auf Kapital- oder Privatkonten in Personenunternehmungen;
    • Keine Kapitalherabsetzungen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften;
  • Es dürfen keine Darlehens- oder Kontokorrentguthaben von Gesellschafter*innen an diese zurückbezahlt werden:
    • Keine Saldoabnahme eines Passivdarlehens oder Passivkontokorrents
  • Es dürfen keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden (Art. 6 Bst. a. Ziff. 2).
    • Keine Saldozunahme eines Aktivdarlehens oder Aktivkontokorrents

Die Verbuchung eines Privatanteils an Unkosten ist nach unserer Auffassung als indirekter Liquiditätsbezug zu werten. Der Privatanteil muss also während der Einschränkungsphase entweder durch Einzahlung beglichen oder durch Lohnabzug verrechnet werden.

  • Die gewährten Mittel dürfen nicht an eine direkt oder eine indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen werden (Art. 6 Bst. b).
    • Kein Cash-Pooling
    • Keine Saldozunahme eines Aktivdarlehens oder Aktivkontokorrents
    • Keine Saldoabnahme eines Passivdarlehens oder Passivkontokorrents

Jede Übertragung der Mittel an eine mit dem Unternehmen verbundene, nahestehende Person oder ein verbundenes Unternehmen im Ausland – z. B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist daher unzulässig. Hingegen bleiben Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und Amortisationen, sofern diese auf vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind. Auch ordentliche marktgerechte Zahlungen für Lieferungen und Leistungen einer Gruppengesellschaft bleiben zulässig. (Quelle: Erläuterungen COVID-19-Härtefallverordnung)

  • Erst bei einer vollständigen Rückzahlung der Härtefallgelder oder nach Ablauf der obenstehenden Frist werden diese Einschränkungen aufgehoben.
  • Gewinnweiterleitungspflicht von Unternehmen mit einem Umsatz > 5 Millionen Franken

Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Millionen Franken unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes in Verbindung mit Art. 8e Covid-19-Härtefallverordnung einer bedingten Gewinnweiterleitungspflicht bis maximal zum erhaltenen Betrag (Verpflichtung zur Rückerstattung der «nicht-rückzahlbaren» Härtefallgelder). Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung massgeblich. Vom steuerbaren Jahresgewinn ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener Verlust abziehbar. Unklar ist noch, wie diese Verpflichtung zu bemessen sein wird im Zusammenhang mit der Abschlussgestaltung und der unterschiedlichen Buchführungsnormen sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personenunternehmen (letztere insbesondere bezüglich Eigenlohn und Steuern). Es wird sich in der Praxis zeigen müssen, wie ein Eigenlohn in Personenunternehmen festzulegen ist. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob und wie die Steuern in Personenunternehmen berücksichtigt werden können, welche bei juristischen Personen (AG, GmbH, Verein, Stiftungen) steuerlich abzugsfähig sind und daher bei der Bemessung des relevanten Ergebnisses abgezogen werden können.

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Raphael Kissling, Dipl. Wirtschaftsprüfer
Managing Partner
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