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Privilegierte Liquidations-Gewinnbesteuerung

Seit der Unternehmenssteuerreform II im Jahre 2011 profitieren Selbständigerwerbende bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr von der sogenannten privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung. Das heisst, die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven wird getrennt vom übrigen Einkommen mit einem tieferen Steuersatz besteuert als bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Damit der Selbständigerwerbende jedoch von der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung profitieren kann, muss rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt werden – ohne Antrag erfolgt die Besteuerung sämtlicher Einkünfte nach dem ordentlichen Steuersatz.

 

Erhöhte Steuerbelastung bei Aufgabe der Selbständigkeit

Bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit werden die stillen Reserven aus der Vergangenheit aufgelöst und zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Damit nimmt einerseits das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die Auflösung der stillen Reserve zu und andererseits erhöht sich die Steuerbelastung durch den Wechsel in eine höhere Progressionsstufe überproportional zum übrigen Einkommen.

Wichtiger Hinweis: Antrag stellen nicht vergessen!

Selbständigerwerbende profitieren seit der Unternehmenssteuerreform II im Jahre 2011 bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr von der sogenannten privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung. Das heisst, die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven wird getrennt vom übrigen Einkommen mit einem tieferen Steuersatz besteuert als bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung.

Ohne Antrag keine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung

Damit der Selbständigerwerbende jedoch von der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung profitieren kann, muss er zusammen mit der Steuererklärung des Jahres, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde, einen entsprechenden Antrag stellen. Ohne Antrag erfolgt die Besteuerung sämtlicher Einkünfte nach dem ordentlichen Steuersatz – die Steuerverwaltung nimmt keine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung von Amtes wegen vor. Dabei ist es wichtig, dass der Antrag – falls dieser nicht zusammen mit dem Steuererklärungsformular eingereicht wird – noch vor Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde zugestellt wird. Nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung ist ein Zurückkommen auf die Veranlagung des betreffenden Steuerjahrs nicht mehr möglich.

Antragsformulare und Unterstützung

Die Mehrheit der Kantone stellt für den Antrag auf privilegierte Liquidationsbesteuerung ein Formular zur Verfügung, welches auf der Homepage des jeweiligen Kantons heruntergeladen werden kann. Da die Deklaration der einzelnen Faktoren zur Bestimmung des massgebenden Liquidationsgewinns sehr anspruchsvoll ist bzw. sein kann, lohnt es sich, diesbezüglich eine Fachperson beizuziehen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Steuerbereich unterstützen wir Sie gerne beim Ausfüllen des Antrages auf privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung und selbstverständlich auch beim Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung.

 

Haben Sie Fragen? Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Manuel Waser
Mitglied der Geschäftsleitung | Projektleiter

waser@treuvision.ch
+41 43 222 59 99

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