Fachartikel / Tipps für Unternehmen
Neues Transparenzregister
Diese Pflichten kommen auf Schweizer KMU zu
Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Damit wird in der Schweiz ein neues Transparenzregister eingeführt.
Künftig müssen mehr als 500’000 Unternehmen dem Bund mitteilen, welche natürlichen Personen letztlich die Kontrolle über sie ausüben. Für viele KMU entstehen dadurch neue Melde- und Dokumentationspflichten. Wer ist betroffen, welche Angaben sind erforderlich und bis wann muss die Meldung erfolgen?
Zweck des Transparenzregisters
Das Register soll den Behörden ermöglichen, die wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens festzustellen. Gemeint sind jene natürlichen Personen, die ein Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen die betroffenen juristischen Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Das Register ist nicht öffentlich. Anders als beim Handelsregister erhalten grundsätzlich nur Behörden und gesetzlich dazu befugte Stellen Zugang.
Wer die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht einreicht oder später notwendige Änderungen nicht meldet, muss mit Sanktionen rechnen. Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben können mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden. Eine rein fahrlässige Unterlassung, etwa das versehentliche Übersehen einer Änderung, ist hingegen nicht strafbar.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neuen Vorgaben richten sich insbesondere an folgende Gesellschaftsformen:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- weitere juristische Personen, beispielsweise Kommanditaktiengesellschaften
Nicht unter die Meldepflicht fallen insbesondere:
- Einzelunternehmen
- Stiftungen
- Vereine
- börsenkotierte Gesellschaften
- Vorsorgeeinrichtungen
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich die natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich kontrolliert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person:
- mindestens 25 Prozent des Kapitals hält
- mindestens 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder
- auf andere Weise einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt.
Lässt sich keine Person anhand dieser Kriterien bestimmen, gilt ersatzweise das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Welche Informationen müssen eingereicht werden?
Die Unternehmen müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, deren Angaben überprüfen und diese anschliessend dem Transparenzregister melden.
Erforderlich sind insbesondere:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnsitz
- Art und Umfang der Beteiligung oder Kontrolle
Die Meldung erfolgt elektronisch über die Plattform EasyGov.swiss. Unternehmen können dort bereits heute ein Konto einrichten. Bis zum Inkrafttreten des TJPG läuft zudem ein Pilotversuch für das Transparenzregister. Eine freiwillige Erfassung der Angaben ist im Rahmen dieses Pilotversuchs bereits möglich.
Weitere Informationen finden sich im Bereich zum Pilotversuch.
Welche Fristen gelten für die Ersteintragung?
Für bereits bestehende Unternehmen gelten je nach Gesellschaftsform und Revisionsstatus unterschiedliche Übergangsfristen:
| Gesellschaft beziehungsweise Fall | Frist für die Ersteintragung |
|---|---|
| AG mit ordentlicher Revisionspflicht* | 31. Dezember 2026 |
| Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht* | 31. Januar 2027 |
| AG ohne ordentliche Revisionspflicht* | 28. Februar 2027 |
| Andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, sowie weitere juristische Personen* | 31. März 2027 |
| Juristische Personen, bei denen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind | 30. September 2028 |
* Die jeweilige Frist gilt nur, wenn nicht sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind.
Handelsregisteränderungen können die Meldefrist auslösen
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Änderungen im Handelsregister erforderlich. Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 die erste Handelsregistermutation, muss die Meldung an das Transparenzregister innerhalb eines Monats vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die allgemeine Übergangsfrist bereits abgelaufen ist.
Ein Wechsel im Verwaltungsrat kann somit beispielsweise eine sofortige Meldepflicht auslösen.
Für neu gegründete Gesellschaften gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Eintrag ins Handelsregister erfolgen.
Auch nach der erstmaligen Eintragung bleiben die Unternehmen verpflichtet, Änderungen laufend zu melden. Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen müssen jeweils innerhalb eines Monats eingereicht werden.
Drei typische Konstellationen
Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Regeln in der Praxis angewendet werden können.
| Konstellation | Ausgangslage | Beurteilung / Frist |
|---|---|---|
| 1. GmbH mit einer einzigen beteiligten Person | A hält sämtliche Stammanteile der ABC GmbH. Die Gesellschaft hat auf eine ordentliche Revision verzichtet. | A ist die wirtschaftlich berechtigte Person. Da A bereits als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist, kann die Meldung bis spätestens 30. September 2028 erfolgen. |
| 2. Familiengesellschaft in Form einer AG | A besitzt 80 Prozent der Aktien der Z AG. E und F halten jeweils 10 Prozent. A und E gehören dem Verwaltungsrat an. Die Gesellschaft unterliegt der eingeschränkten Revision. | Nur A überschreitet den relevanten Beteiligungsschwellenwert und gilt deshalb als wirtschaftlich berechtigte Person. Weil A als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen ist, gilt auch hier die Übergangsfrist bis zum 30. September 2028. |
| 3. Mehrstufige Beteiligungsstruktur | Die operative Y GmbH gehört vollständig der H AG. An der H AG hält A 60 Prozent der Aktien. Vier weitere Personen besitzen jeweils 10 Prozent. | Im Handelsregister ist die H AG als Gesellschafterin der Y GmbH eingetragen. Daraus lässt sich nicht unmittelbar erkennen, welche natürliche Person die Y GmbH letztlich kontrolliert. Es gilt die Übergangsfrist bis zum 31. März 2027. Bis dahin muss A als wirtschaftlich berechtigte Person der Y GmbH gemeldet werden. |
Was sollten KMU bereits jetzt erledigen?
Die neuen Vorschriften bringen für viele Unternehmen zusätzlichen administrativen Aufwand. Eine frühzeitige Prüfung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse erleichtert die spätere Meldung erheblich.
KMU sollten die Zeit bis zum 1. Oktober 2026 nutzen, um insbesondere folgende Punkte zu klären:
- Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse überprüfen
- wirtschaftlich berechtigte Personen bestimmen
- Aktionärs- und Gesellschafterdaten aktualisieren
- interne Zuständigkeiten für die Meldungen festlegen
- Prozesse für künftige Änderungen definieren
- EasyGov-Zugang einrichten oder bestehende Zugangsdaten überprüfen
- relevante Personendaten und Veränderungen laufend dokumentieren
Mit der ersten Meldung ist die Pflicht nicht erfüllt. Die Angaben müssen bei späteren Änderungen aktualisiert und innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nachgeführt werden.
Haben Sie Fragen zum TJPG (Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen) oder zum neuen Transparenzregister?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Beteiligungsstruktur und bei der Vorbereitung der erforderlichen Meldungen.
Tobias Honold
Partner
tobias.honold@treuvision.ch
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