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Unternehmensverkäufe – Aktien – Übertragungskette sicherstellen

Unternehmen werden gekauft und verkauft. Im Rahmen von Nachfolgeregelungen werden sehr häufig Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft übertragen. Verkaufen oder Verschenken kann man aber nur, was einem gehört. Bei Aktien verlangt das Schweizerische Recht für eine gültige Übertragung ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft. Fehlt das gültige Verfügungsgeschäft, sind die Aktien nicht rechtsgültig übertragen worden und können in diesem Fall vom Erwerber auch nicht weiterverkauft werden.

Sind Aktien «einmal» nicht gültig übertragen worden, kann das bei späteren Veräusserungen nicht wieder geheilt werden. Das kann zu unangenehmen Überraschungen bei Unternehmensverkäufen führen. Deshalb muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Übertragungskette bei Aktien lückenlos nachgewiesen werden kann. Das gleiche gilt auch für die bei KMU eher selten vorkommenden Partizipationsscheine.

 

Aktien und ihre Bedeutung

Aktien sind Beteiligungsrechte an einer Aktiengesellschaft. Sie berechtigen zur Mitbestimmung (Mitgliedschaftsrechte), begründen aber auch einen Anspruch auf Dividende und den allfälligen Liquidationserlös (Vermögensrechte). Aktien können auf den Namen oder auf den Inhaber lauten. Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn sie durch börsenkotierte Gesellschaften ausgegeben werden oder als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Sie spielen bei KMU daher kaum mehr eine Rolle.

Rechtliche Grundlagen der Aktienübertragung

Namenaktien lauten auf den Namen des Aktionärs/der Aktionärin, welche durch den Verwaltungsrat in ein Aktienbuch eingetragen werden müssen (Art. 686 Abs. 1 OR). Nur wer in diesem Aktionärsverzeichnis eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär (Art. 686 Abs. 4 OR).

Für die Aktien können Wertpapiere ausgegeben werden, müssen aber nicht. Häufig werden in der Praxis für kleine KMU-Gesellschaften keine Wertpapiere mehr ausgegeben. Für eine Eintragung im Aktienbuch muss zwingend ein Ausweis über einen gültigen Erwerb der Aktien vorliegen (Art. 686 Abs. 2 OR). Grundsätzlich ist eine Übertragung frei möglich (Art. 684 OR). Die Gesellschaftsstatuten können jedoch eine Übertragungsbeschränkung enthalten. Die Berechtigung zur Eintragung muss also vom Verwaltungsrat geprüft und die Eintragung durch diesen genehmigt werden. Dies erfolgt durch VR-Beschluss, über welchen ein VR-Protokoll zu erstellen ist.

 

Die Bedeutung von Übertragungs-Dokumenten für eine gültige Aktienübertragung

Nach bundesgerichtlicher Praxis reicht aber die Eintragung im Aktienbuch alleine nicht aus, um einen gültigen Erwerb zu belegen. Das Aktienbuch regelt lediglich das Verhältnis des Aktionärs bzw. der Aktionärin zur Gesellschaft, aber nicht jenes zwischen der veräussernden Partei und der erwerbenden Partei. Für eine gültige Übertragung braucht es unbedingt ein Übertragungsdokument in Form eines indossierten Aktienzertifikates (Wertpapier) oder einer Übertragungserklärung (Zessionserklärung), mit welcher das Verfügungsgeschäft nachgewiesen werden kann. Nur wer ein solches Dokument vorlegen kann, darf vom Verwaltungsrat auch im Aktienbuch eingetragen werden. Auch eine Eintragung im Aktienbuch kann daher falsch oder willkürlich sein. Der Verwaltungsrat kann mit der Eintragung im Aktienbuch aber keine ungültige Übertragung legitimieren.

Anforderungen und Aufbewahrung von Wertpapieren bei Aktienübertragungen

Wo für die Aktien Wertpapiere ausgegeben worden sind, müssen diese für eine Übertragung zwingend vorliegen. Sind sie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr auffindbar, muss eine gerichtliche Amortisation (Ungültigkeitserklärung) beantragt werden. Die Belege, anhand deren der Verwaltungsrat die Eintragung genehmigt hat, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 686 Abs. 5 OR).

 

Achtung bei Erbschaften und Scheidungen

Stirbt ein Aktionär/eine Aktionärin, fallen diese Aktien in den Nachlass. Hat der Verstorbene/die Verstorbene mehrere Erben, werden diese durch gesetzliche Universalsukzession gemeinsam Eigentümer dieser Aktien (Art. 602 ZGB). Sie können nur gemeinsam über die Aktien verfügen und die damit verbundenen Rechte wahrnehmen. Dieses Gesamteigentum gilt solange, bis die Erbschaft geteilt worden ist und im Rahmen dieser Erbteilung die Aktien auf einen der Erben übertragen worden sind. Das Übertragungsdokument dazu ist der Erbteilungsvertrag oder eine durch sämtliche Erben unterzeichnete Zessionserklärung oder ein durch sämtliche Erben auf dem Aktientitel angebrachtes Indossament. Auf der Basis eines Teilungsdokumentes mit einer gültigen Übertragung der Aktien kann der Erwerber/die Erwerberin den Antrag auf Eintragung im Aktienbuch stellen. Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben die Aktien auf den/die Verstorbene/n eingetragen und die Erben sind gemeinschaftliche Aktionäre der Gesellschaft.

Aktienübertragungen bei Scheidungen: Besondere Überlegungen

Im Falle einer Scheidung vereinbaren Ehegatten eine güterrechtliche Auseinandersetzung, in welcher die güterrechtlichen Ansprüche ermittelt und durch eine Vermögensaufteilung konkretisiert werden. Es kommt vor, dass im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen Ansprüche durch Übertragung von Aktien des einen Ehegatten an den anderen abgegolten werden. Enthält diese Vereinbarung kein Verfügungsgeschäft, reicht sie für eine Eintragung im Aktienbuch nicht aus. Daher ist darauf zu achten, die Aktienübertragung auch in diesen Vereinbarungen konkret zu vereinbaren.

 

Prüfung der formellen Abwicklung von Aktienübertragungen

Ist eine Aktienübertragung nicht gültig zustande gekommen, wird der Erwerber/die Erwerberin nicht Eigentümer/in der Aktien, auch wenn er/sie die Aktien bezahlt hat. Er bzw. sie darf daher weder ins Aktienbuch eingetragen werden, noch kann er/sie die Aktien weiterveräussern. Was einem nicht gehört, kann man nicht weiterverkaufen. Die Praxis zeigt, dass bei KMU in vielen Aktiengesellschaften die Übertragungsketten unvollständig nachgewiesen sind und viele Aktien veräussert werden, die mangels gültig erworbenen Eigentums eigentlich gar nicht veräussert werden können. Häufig fehlen die Verfügungsgeschäfte bei Erbschaften, Schenkungen und familieninternen Verkäufen.

Bedeutung der juristischen Beratung und korrekten Abwicklung bei Unternehmensverkäufen

Bei Unternehmenstransaktionen ist die Käuferschaft jedoch in der Regel juristisch beraten. So können böse Überraschungen geschehen und Unternehmensverkäufe scheitern, wenn die Übertragungskette nicht lückenlos nachgewiesen werden kann. Ein Nachvollzug der Übertragungskette kann grossen Aufwand und damit Kosten auslösen. Es lohnt sich daher bei jeder Aktienübertragung auf eine formell korrekte Abwicklung zu achten.

 

Sie haben Fragen zur korrekten Aktienübertragung? Wir beantworten Sie gerne.

Raphael Kissling
Partner
raphael.kissling@treuvision.ch
+41 43 222 59 99

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