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Warum ein Willensvollstrecker sinnvoll ist

Was ist ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker – auch bekannt als Testamentsvollstrecker – ist eine Person, die im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eingesetzt wird, um den letzten Willen einer verstorbenen Person ordnungsgemäss umzusetzen. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann aus rechtlicher, organisatorischer und familiärer Sicht sehr sinnvoll sein. Im Folgenden wird erläutert, warum ein Willensvollstrecker zweckmässig ist und wie er eingesetzt wird. In der Schweiz ist die Willensvollstreckung in Art. 517 ff. ZGB geregelt.

Sicherung der Umsetzung des letzten Willens

Ein Willensvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass entsprechend den Wünschen der verstorbenen Person abgewickelt wird. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der Nachlass komplex ist oder mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen vorhanden sind. Der Willensvollstrecker handelt unabhängig und objektiv. Ihre gesetzliche Grundlage hat die Willensvollstreckung in Art. 517 ff. ZGB.

Entlastung der Erben

Die Abwicklung eines Nachlasses kann mit erheblichem Aufwand und rechtlichen Fallstricken verbunden sein. Ein Willensvollstrecker übernimmt diese Aufgaben und entlastet damit die Erben – insbesondere in emotional belastenden Situationen nach dem Todesfall.

Vermeidung von Streit unter den Erben

Ein neutraler Dritter kann Spannungen und Streitigkeiten unter den Erben verhindern oder zumindest abmildern. Gerade die Aufteilung von Immobilien können Miterben als besonders herausfordernd empfinden. Hinzu kommt, dass bei Erbengemeinschaften die Entscheidungen immer einstimmig getroffen werden müssen.

Professionelle Verwaltung bei komplexem Vermögen

Wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder internationales Vermögen zum Nachlass gehören, ist eine professionelle Verwaltung durch eine sachkundige Willensvollstreckung oft unerlässlich, um rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden. Schliesslich gibt es kantonale Unterschiede bei den steuerlichen Vorschriften, die berücksichtigt werden müssen.

Einsetzung im Testament oder Erbvertrag

Der Erblasser muss die Person des Willensvollstreckers ausdrücklich benennen. Die Willensvollstreckung kann einer natürlichen Person oder auch einer juristischen Person übertragen werden. Eine Formulierung im Testament oder im Erbvertrag könnte lauten: «Als meine Testamentsvollstreckerin setze ich die TreuVision AG, Zürich, ein.»

Vermeidung von Streit unter den Erben

Ein neutraler Dritter kann Spannungen und Streitigkeiten unter den Erben verhindern oder zumindest abmildern. Gerade die Aufteilung von Immobilien können Miterben als besonders herausfordernd empfinden. Hinzu kommt, dass bei Erbengemeinschaften die Entscheidungen immer einstimmig getroffen werden müssen.

Aufgaben des Willensvollstreckers

Zu den Aufgaben gehören:

  • Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
  • Werterhaltung des Nachlasses oder (wenn möglich) Wertsteigerung des Nachlasses
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Begleichung von offenen Rechnungen
  • Verwaltung von Immobilien
  • Beauftragung von Immobilienbewertungen
  • Ermittlung der Nachlasshöhe
  • Erstellung von Teilungsvorschlägen für die Erben

Vergütung des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Diese erfolgt in der Regel nach einem Stundensatz, der je nach Komplexität des Nachlasses variieren kann. Die Kosten für die Willensvollstreckung werden aus dem Nachlassvermögen beglichen.

Annahme der Aufgabe

Die Person, die als Willensvollstrecker benannt ist, muss das Amt nach dem Erbfall durch Erklärung gegenüber den Erben und den zuständigen Behörden annehmen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht.

Fazit

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers/einer Willensvollstreckerin ist ein wirkungsvolles Instrument, um eine geordnete, effiziente und konfliktfreie Nachlassabwicklung sicherzustellen
– besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen oder potenziellen Streitigkeiten unter den Erben. Sie bietet dem Erblasser die Sicherheit, dass sein Wille unabhängig und sachkundig umgesetzt wird, und schützt die Erben vor Überforderung.

Brauchen Sie Unterstützung in der Nachlassplanung oder haben Sie spezifische Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Manuel Waser
Dipl. Treuhandexperte
Mitglied der Geschäftsleitung
manuel.waser@treuvision.ch
+41 43 222 59 99

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